SATZUNG

1 Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen „Moroccan German Experts(MGE)“

1.2 Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

1.3 Der Sitz des Vereins ist Kenitra Marokko.

2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3 Zweck des Vereins

3.1 Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten

der Kultur, des Völkerverständigungsgedankens und der Entwicklungszusammenarbeit

(§ 52 Abs. 2 Ziff. 13 und 15 AO).

3.2 Der Zweck wird insbesondere verwirklicht

3.2.1 durch den Aufbau eines virtuellen Expertennetzwerkes der in Deutschland lebenden Marokkanerinnen,

Marokkanern und Deutschen zur Umsetzung von Projekten in den Bereichen

Forschung, Technologie, Wissenschaft, Bildung, Gesundheit, Medizin, Wirtschaft, Kultur,

Umweltschutz, Jugend und Soziales sowohl in Marokko als auch Deutschland.

3.2.2 durch den Austausch von Technologien und Know-how in den oben genannten Bereichen

durch geeignete Veranstaltungen z.B. Seminare und Konferenzen, und die Vermittlung von

Kontakten und Partnerschaften zwischen Bildungseinrichtungen (Schulen und Universitäten),

staatlichen und kommunalen Einrichtungen beider Länder;

3.2.3 indem gemeinsam mit marokkanischen und deutschen Partnern der Dialog der Kulturen und

die Völkerverständigung verstärkt werden durch Seminare, Konferenzen Workshops und kulturelle

Veranstaltungen;

3.2.4 durch persönliche Begegnungen von Menschen aus den beiden Ländern.

3.3 Der Verein ist politisch, religiös und weltanschaulich nicht gebunden und neutral.

4 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

4.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

4.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4.3 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Es darf keine

Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig

hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.4 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch

nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein

entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon

usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten

nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn

die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

5 Mitglieder

5.1 Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

5.2 Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die ohne Mitgliedschaft

den Verein ideell und finanziell unterstützen.

5.3 Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzenden sind Personen, die sich besondere Verdienste um

den Verein oder auf einem Tätigkeitsgebiet des Vereins erworben haben. Sie werden auf

Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglieder oder

Ehrenvorsitzenden müssen nicht Mitglieder des Vereins sein und sie sind von der Beitragspflicht

befreit.

6 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft

6.1 Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

6.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

6.3 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

6.4 Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung

an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

7 Beendigung der Mitgliedschaft

7.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen

Person.

7.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten

Vorstandsmitglied. Die Erklärung über den Austritt wird zum Ende eines Geschäftsjahres

wirksam, wenn sie spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres erklärt wird.

7.3 Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

7.3.1 Wichtige Gründe sind insbesondere ein Verhalten, das die Vereinsziele schädigt, die Verletzung

satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

7.3.2 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied

die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den

Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins

endgültig.

8 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit

bestimmt die Mitgliederversammlung.

9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

10 Mitgliederversammlung

10.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

10.2 Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, die Entlastung

des Vorstands, die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/

innen, die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, die Änderung der Satzung,

die Auflösung des Vereins, die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

in Berufungsfällen (→ 6.4), sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung

oder nach dem Gesetz ergeben.

10.3 In jedem Geschäftsjahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

10.4 Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet,

wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich und begründet verlangt.

10.5 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen

schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit

dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt als zugegangen,

wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

10.6 Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor

dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung

bekannt zu machen.

10.7 Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung

des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung

zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen

werden.

10.8 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder.

10.9 Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

10.10 Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.

10.11 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann für ein anderes Mitglied nur mit einer

schriftlichen Vollmacht des vertretenen Mitglieds ausgeübt werden. Jedes Mitglied kann in

der Mitgliederversammlung höchstens ein anderes Mitglied vertreten.

10.12 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

10.13 Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3

der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

10.14 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

10.15 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von

dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

10.16 Die Mitgliederversammlung kann auch online durchgeführt werden.

11 Vorstand

11.1 Der Vorstand besteht aus

– dem/der Vorsitzenden

– einem/einer Stellvertreter/in,

– dem/der Schatzmeister/in

– dem/der Schriftführer/in

11.2 Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des/der Vorstandsvorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig,

wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende

oder sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in, anwesend sind. Die Sitzung des Vorstandes kann

auch online durchgeführt werden.

11.3 Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die

Stellvertreter/in. Jedes der beiden Vorstandsmitglieder ist einzeln zur Vertretung berechtigt.

11.4 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.

11.5 Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit

und die Finanzlage.

11.6 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er

bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Beendigung

der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

11.7 Zusätzlich können Personen dem Vorstand angehören, die nach Gründung von Geschäftsstellen

vom Vorstand mit der Leitung der Geschäftsstelle beauftragt werden. Sie müssen in

der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Amtszeit wird vom Vorstand

festgelegt.

11.8 Der/Die Schatzmeister/in verwaltet die Finanzen des Vereins, gewährleistet die rechnerische

Richtigkeit und wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der Einnahmen und Ausgaben und

wacht darüber, dass alle Finanzmittel nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden.

Alle Ausgaben bedürfen der Zustimmung des/der Vorsitzenden.

11.9 Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen und dazu eine Geschäftsstelle einrichten,

sofern der Umfang der Tätigkeiten es erfordert und die finanziellen Mittel des Vereins

es erlauben.

11.10 Der Vorstand kann zur Verfolgung der Vereinsziele oder zur Erfüllung besonderer Aufgaben

Arbeitsgruppen einrichten und auflösen, an denen auch Personen oder Institutionen mitwirken,

die nicht Vereinsmitglieder sind. Der Arbeitsgruppe muss ein Mitglied des Vorstandes

oder des erweiterten Vorstandes angehören. Die Ernennung und Abberufung der Mitglieder

einer Arbeitsgruppe erfolgen durch den Vorstand.

Die Arbeitsgruppen unterstehen dem Vorstand und fassen ihre Beschlüsse mit einfacher

Mehrheit. Die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes

12 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich u.a. aus Fachreferenten, Regionalbeauftragten, Sonderbeauftragten,

Ansprechpartnern und Projektverantwortlichen zusammen. Die Mitglieder des

erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren

gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben kein

Stimmrecht in den Vorstandssitzungen. Der erweiterte Vorstand tritt auf Einladung des Vorstandes

zusammen.

13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/

r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

14 Beirat

14.1 Der Verein kann einen Beirat gründen. Im Beirat sollen Repräsentanten/innen und Experten/

innen aus Wirtschaft, Wissenschaft, Politik und Kultur vertreten sein. Sie werden vom

Vorstand gewählt. Sie beraten den Vorstand, regen neue Projekte an und helfen dem Vorstand

bei der Erreichung des Vereinszweckes. Ihre Anzahl ist nicht beschränkt.

14.2 Die Mitglieder des Beirats können an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme

teilnehmen.

14.3 Der Beirat kann Empfehlungen an den Vorstand aussprechen.

14.4 Beiratsmitglieder können, müssen aber nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie sind nicht verpflichtet,

den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

15 Auflösung des Vereins / Verlust der Gemeinnützigkeit

15.1 Der Verein wird aufgelöst, wenn 2/3 aller Mitglieder dafür stimmen; abweichend von Ziff.

10.8 genügt dafür nicht die Mehrheit der zu einer Versammlung erschienenen Mitglieder.

15.2 Wenn der Verein aufgelöst wird oder wenn sich sein Zweck in der Weise ändert, dass er

dadurch die Gemeinnützigkeit verliert, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische

Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks

Verwendung für die Entwicklungszusammenarbeit.